Fischereibestimmungen für das Angeln am Bürmooser See

 

(Bis auf Widerruf – siehe Aushang und Homepage) 
Gültig ab 15.01.2026

 

Mitgliedschaft / Angellizenz 


Mitglieder 
• Mitgliedsbeitrag von €25,- wurde fristgerecht an Fischerverein Bürmoos entrichtet 
• Gültige Jahreskarte / Bestätigung der Fischereiumlage des Landesfischereiverband Salzburg 
• Eine gültige Halbjahreskarte, Jahreskarte oder Tageskarte. 


Nicht-Mitglieder 
• Eine Tageskarte (Ausgabe von 01.05. – 30.09.) kann ausschließlich von Personen erworben 
werden, die einen festen Wohnsitz in Bürmoos haben (keine Ausgabe von JK oder HJK)

 

Weitere Informationen: 
Genauere Details zu den Angellizenzen, den jeweiligen Preisen, Gültigkeiten und den 
Voraussetzungen für den Erwerb einer Angellizenz finden Sie auf der Homepage unter. 
„Angellizenzen“

 

Grundsatz: 
Bei der Ausübung der Fischerei am Bürmooser See ist jede Anglerin, bzw. jeder Angler 
eigenverantwortlich. Für Unfälle oder Schäden jeglicher Art wird vom Bewirtschafter keine Haftung 
übernommen. Von jedem Fischerkameraden/in wird ein waidgerechtes und kollegiales Verhalten am 
Fischwasser erwartet.

 

AUSRÜSTUNG: 
Ordentliches Angelgerät, Maßband, Lösezange, Unterfangkescher, Abhakunterlage, Angellizenz, 
Fangbuch, sowie Schreibgerät sind mitzuführen.

 

Angelgeräte: 
Maximal 2 Angelruten + Köderfischstange (max. Hakengröße 12) mit je einer Anbiss Stelle. 
Friedfischfang nur mit Einfachhaken. 
Raubfischfang ist mit Mehrfachhaken zulässig.

 

Fangbuch: 
Jeder Fisch, der behalten wird, ist unmittelbar nach dem Fang in das Fangbuch einzutragen. Mitglieder, 
die mit Tageskarte fischen haben die in Besitz genommenen Fische in die Tageskarte einzutragen.


Gefangene Fische: 
Es dürfen nur Fische in Besitz genommen werden die das vorgeschriebene Mindestmaß besitzen und 
zum Zeitpunkt des Fanges keine Schonzeit haben. Man hat sich unmittelbar nach dem Fang des Fisches 
für das Behalten oder Freilassen zu entscheiden. Im Setzkescher befindliche Fische dürfen nicht 
ausgetauscht werden. 
Ein Verkauf gefangener Fische ist nicht gestattet.

 

TAGESAUSFANG: 
5 Fische; davon höchstens drei Edelfische (Amur, Forellen, Karpfen, Hechte, Schleien, Zander) Brassen 
ab 40cm und Barsche ab 30cm sind bei Entnahme in das Fangbuch einzutragen.

 

Köderfischfang: 
Es dürfen nur maximal 5 Köderfische gehältert werden. 
Das Verwenden von lebenden Wirbeltieren als Köder ist gesetzlich verboten!

 

Anfüttern: 
Das Anfüttern ist auf ein bescheidenes Maß (ca. 1 kg Futter pro Fischer/Tag) zu beschränken. 
Die Verwendung eines Futterbootes ist nicht erlaubt.

 

Angelplatz: 
Das Angeln ist nur vom aus Ufer gestattet. Der Angelplatz und dessen Umgebung sind stets sauber zu 
halten. Auf Fang ausgelegte Angelgeräte müssen beaufsichtigt werden.

 

 

Fischerzelt: 
Ein Fischerzelt darf für die Dauer des Angelns verwendet werden. Nach Beendigung des Fischens muss 
das Zelt wieder abgebaut werden.

 

 

Verboten sind: 
Das Abbrennen von Feuern, Belästigung und Verfolgung von Wassergeflügel und anderem Wild. Das 
Lärmen am Fischwasser sowie Auswaiden und Fischputzen gefangener Fische am Gewässer.

 

 

Mitfischen von Minderjährigen: 
Jede(r) großjährige Lizenznehmer/in darf ein Kind zwischen dem 6. und dem vollendeten 15. 
Lebensjahr im Rahmen ihrer/seiner Berechtigung fischen lassen. Die Lizenznehmerin bzw. der 
Lizenznehmer trägt die volle Verantwortung für das mitfischende Kind. Der Ausfang des 
Minderjährigen wird der Lizenznehmerin bzw. dem Lizenznehmer zugerechnet.

 


Fischereischutzorgane: 
Die beeideten Fischereischutzorgane sind durch ein Dienstabzeichen gekennzeichnet. 
Ihnen ist auf Verlangen die amtliche Fischerkarte, der Mitgliedsausweis, die Lizenz und das Fangbuch 
vorzuweisen. Den Anordnungen der Schutzorgane ist unbedingt Folge zu leisten. Es wird ausdrücklich 
darauf hingewiesen dass Übertretungen der Bestimmungen mit dem sofortigen entschädigungslosen 
Entzug der Lizenzkarte und einer befristeten oder dauernden Sperre für das Vereinsgewässer des FVB 
geahndet werden können. Es ist auch eine strafrechtliche Verfolgung zu erwarten.

 

 

 

Schonzeiten und Mindestmaß: 


Fischart      Schonzeit            Mindestmaß        Schonmaß

 

Karpfen       keine                         40 cm                 ------------ 
Hecht          01.02. - 30.04.         50 cm                 ------------ 
Zander        16.03. - 31.05.         40 cm                 ------------ 
Schleie        01.06. - 31.07.         30 cm                 ------------ 
Rotfeder      16.04. - 30.06.         15 cm                 ------------ 
Amur            keine                         70 cm                 ------------

 

 

 

Für alle hier nicht angeführten Wassertiere gelten die nach dem Salzburger Landesfischereigesetz 
vorgeschriebene Mindestmaße und Schonzeiten!

 

Die gültige amtliche Fischerkarte vom LFV Salzburg, die Angellizenz, Mitgliedskarte und das Fangbuch 
sind beim Angeln immer mitzuführen. Die landesgesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.

 

ACHTUNG: Laut Landesfischereigesetz Salzburg, sind alle lebenden oder toten Decapoden (Krebse, 
Garnelen, Shrimps oder Teile davon) als Köder verboten.

 

 

Der Vorstand

 

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